BAG - Beschluß vom 28.10.1992
7 ABR 2/92
Normen:
BetrVG (1972) § 38 Abs. 2, § 27 Abs. 1 S. 5;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 38 BetrVG 1972
BAGE 71, 286
BB 1993, 1658
DB 1993, 2085
EzA § 38 BetrVG 1972 Nr. 14
NZA 1993, 910
AuA 1994, 159
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 173/90
LAG Köln, vom 23.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 42/91

Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds

BAG, Beschluß vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 2/92

DRsp Nr. 1996/6315

Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds

»Endet die Freistellung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds infolge ordnungsgemäßer Abberufung oder aus sonstigen Gründen, so bedarf es auch dann nicht der Neuwahl sämtlicher freizustellender Betriebsratsmitglieder, wenn die ursprüngliche Freistellungswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattgefunden hat. Die erforderliche Freistellungsnachwahl eines einzelnen Betriebsratsmitglieds erfolgt auch in diesem Falle mit einfacher Stimmenmehrheit.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 38 Abs. 2, § 27 Abs. 1 S. 5;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ausscheiden eines einzelnen freigestellten Betriebsratsmitglieds die Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl erforderlich machte oder ob stattdessen lediglich ein anderes Betriebsratsmitglied durch Mehrheitswahl nachgewählt werden durfte.