LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.07.2010
L 2 R 158/10
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 174 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2011, 159
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 337/07

Nachweis der Zustellung eines Urteils im sozialgerichtlichen Verfahren bei unleserlichem Schriftzug auf einem Empfangsbekenntnis

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2010 - Aktenzeichen L 2 R 158/10

DRsp Nr. 2010/16932

Nachweis der Zustellung eines Urteils im sozialgerichtlichen Verfahren bei unleserlichem Schriftzug auf einem Empfangsbekenntnis

Auch ein unleserlicher Schriftzug auf einem Empfangsbekenntnis kann eine rechtswirksame Unterschrift im Sinne des § 174 Abs 4 ZPO iVm § 202 SGG sein.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.1.2010 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 174 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze von der Beklagten bezogene Altersrente zurückerstatten muss. Vorrangig steht die fristgerechte Einlegung der Berufung im Streit.