LAG Chemnitz - Beschluss vom 04.02.2005
3 TaBV 6/03
Normen:
BetrVG § 1 ; BetrVG § 5 ; BetrVG § 87 ; BetrVG §§ 92 ff ; BetrVG § 19 ; WO 2001 § 20 Abs. 2 ; WO 2001 § 4 Abs. 3 ; UmwG § 123 Abs. 3 ; ArbGG § 12 Abs. 5 ; ArbGG § 87 Abs. 1 ; GmbHG § 37 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 30.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 23/02

Nachweis fehlender Führungsvereinbarung gegenüber gesetzlicher Vermutung eines Gemeinschaftsbetriebes

LAG Chemnitz, Beschluss vom 04.02.2005 - Aktenzeichen 3 TaBV 6/03

DRsp Nr. 2005/12530

Nachweis fehlender Führungsvereinbarung gegenüber gesetzlicher Vermutung eines Gemeinschaftsbetriebes

»Die gesetzliche Vermutung aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG für einen Gemeinschaftsbetrieb ist dann widerlegt, wenn nachgewiesen wird, dass keine auch nur stillschweigende Führungsvereinbarung vorliegt. Der Nachweis ist dann geführt, wenn sich ergibt, dass jedes Unternehmen seine Arbeitnehmer selbst einsetzt, soweit es um das die Arbeitsleistung konkretisierende Weisungsrecht geht.«

Normenkette:

BetrVG § 1 ; BetrVG § 5 ; BetrVG § 87 ; BetrVG §§ 92 ff ; BetrVG § 19 ; WO 2001 § 20 Abs. 2 ; WO 2001 § 4 Abs. 3 ; UmwG § 123 Abs. 3 ; ArbGG § 12 Abs. 5 ; ArbGG § 87 Abs. 1 ; GmbHG § 37 ;

Gründe:

I.

1.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die am 14.03.2002 gemeinsam in den Unternehmen der Beteiligten Ziff. 1. bis 4. durchgeführte Betriebsratswahl nichtig, hilfsweise unwirksam ist. Ferner ist im Streit die hiermit zusammenhängende Frage, ob die Betriebsstätte der Beteiligten Ziff. 1. mit den Betriebsstätten der Beteiligten Ziff. 2. bis 4. mit Ausnahme der von der Beteiligten zu 1. ausgegliederten Abteilung "..." einen gemeinsamen Betrieb i. S. d. BetrVG bildet.