I.
1.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die am 14.03.2002 gemeinsam in den Unternehmen der Beteiligten Ziff. 1. bis 4. durchgeführte Betriebsratswahl nichtig, hilfsweise unwirksam ist. Ferner ist im Streit die hiermit zusammenhängende Frage, ob die Betriebsstätte der Beteiligten Ziff. 1. mit den Betriebsstätten der Beteiligten Ziff. 2. bis 4. mit Ausnahme der von der Beteiligten zu 1. ausgegliederten Abteilung "..." einen gemeinsamen Betrieb i. S. d. BetrVG bildet.
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