BSG - Urteil vom 28.10.1996
8 RKn 19/95
Normen:
SGB VI § 70 Abs. 3 § 123 Abs. 3 § 256 Abs. 1a § 256c Abs. 1 S. 1 § 256c Abs. 2 ; SGB X § 21 Abs. 1 ; SGG § 103 § 128 Abs. 1 ;

Nachweis von Arbeitsentgelten für Teilzeitraum

BSG, Urteil vom 28.10.1996 - Aktenzeichen 8 RKn 19/95

DRsp Nr. 1997/4556

Nachweis von Arbeitsentgelten für Teilzeitraum

1. Durch die Berechnungsvorschrift des § 123 Abs. 3 SGB VI wird der - durch Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen zu führende - Nachweis des Entgelts für den Teil eines Kalenderjahres nicht abgeschnitten.2. Eine Schätzung des Entgelts hat Vorrang vor der Anwendung der Tabellenwerte nach § 256c Abs. 1 und 2 SGB VI, wenn der Nachweis nicht konkret geführt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 70 Abs. 3 § 123 Abs. 3 § 256 Abs. 1a § 256c Abs. 1 S. 1 § 256c Abs. 2 ; SGB X § 21 Abs. 1 ; SGG § 103 § 128 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zu einer für die Klägerin vorteilhafteren Berechnung ihrer Witwenrente; es geht um die Aufteilung eines Jahres-Gesamtentgelts auf Zeiten der Berufsausbildung und sonstige Pflichtbeitragszeiten.