LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.11.2008
5 Ta 179/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1200/08

Nachweis wirtschaftlicher Bedürftigkeit bei Kontoguthaben

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 5 Ta 179/08

DRsp Nr. 2009/4327

Nachweis wirtschaftlicher Bedürftigkeit bei Kontoguthaben

Für die Beantwortung der Frage, ob der das Vermögen schützende Schonbetrag (derzeit von 2.600,00 EUR) überschritten wird, ist hinsichtlich eines Spar- und Kontoguthabens der Antragstellerin darauf abzustellen, inwieweit insbesondere das Girokontoguthaben Vermögen oder lediglich laufende Einkünfte zur Bestreitung des täglichen Lebens darstellt, was etwa durch Kopien der Kontoauszüge belegt werden kann.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.09.2008 - 3 Ca 1200/08 - teilweise aufgehoben.

2. Die Klägerin hat auf die Prozesskosten keine einmalige Zahlung aus ihrem Vermögen in Höhe von 687,79 € zu leisten.

3. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, aus ihrem derzeitigen Einkommen und/oder Vermögen monatliche Ratenzahlungen zu erbringen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten und zwischenzeitlich abgeschlossenen Rechtsverfolgung zutreffend bejaht; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 16 d. Prozesskostenhilfebeiheftes) Bezug genommen.