1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.09.2008 -
2. Die Klägerin hat auf die Prozesskosten keine einmalige Zahlung aus ihrem Vermögen in Höhe von 687,79 € zu leisten.
3. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, aus ihrem derzeitigen Einkommen und/oder Vermögen monatliche Ratenzahlungen zu erbringen.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten und zwischenzeitlich abgeschlossenen Rechtsverfolgung zutreffend bejaht; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 16 d. Prozesskostenhilfebeiheftes) Bezug genommen.
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