LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.06.2008
11 Sa 88/08
Normen:
GMTV § 26 Abs. 3 ; TVG § 3 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ; TVG § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1967/07

Nachwirkung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 88/08

DRsp Nr. 2008/18552

Nachwirkung

Normenkette:

GMTV § 26 Abs. 3 ; TVG § 3 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ; TVG § 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Annahmeverzugslohnansprüchen für die Zeit vom 09.11.2006 bis zum 30.04.2007.

Der im Dezember 1944 geborene Kläger ist seit 1985 auf der Grundlage des seither unverändert gebliebenen schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.06.1985 (vgl. Bl. 5 und 6 d. A.) als "Fachkraft in der Fabrikation" gegen einen Stundenlohn in Höhe von zuletzt 14,85 EUR brutto mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.

Die Beklagte stellt in ihrem Betrieb in B. Messer und Ersatzteile für die Druck- und Verpackungsindustrie her und beschäftigt regelmäßig ca. 50 Arbeitnehmer.

Die Beklagte war bis 1993 Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V. (VEM) in K. Der Kläger war damals noch Mitglied der IG-Metall und trat nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft der Beklagten aus der Gewerkschaft aus.

Im Arbeitsvertrag der Parteien ist die folgende Verweisungsklausel enthalten:

"Im Übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis die tariflichen Bestimmungen für die Eisen- und Metallindustrie in Rheinland-Pfalz in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie die Arbeitsordnung der Firma."