BAG - Beschluss vom 09.02.1984
6 ABR 10/81
Normen:
ArbGG § 83 ; BetrVG § 77 Abs. 3, 6;
Fundstellen:
BB 1984, 1746
DB 1984, 1477
DRsp VI(642)228a
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 05.11.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ta BV 2/80
ArbG Berlin, vom 30.04.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 2/80

Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

BAG, Beschluss vom 09.02.1984 - Aktenzeichen 6 ABR 10/81

DRsp Nr. 1992/6598

Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

»1. Die Nachwirkung einer einen Tarifvertrag ergänzenden Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG kann durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden. 2. In einem Beschlussverfahren zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Nachwirkung einer solchen ergänzenden Betriebsvereinbarung sind die Tarifvertragsparteien nicht zu beteiligen.«

Normenkette:

ArbGG § 83 ; BetrVG § 77 Abs. 3, 6;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin betreibt ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Sie gehört dem Arbeitgeberverband der Berliner Metallindustrie e.V. an. Der Antragsteller ist der in ihrem Betrieb bestehende Betriebsrat. Die IG Metall, Verwaltungsstelle Berlin, kündigte den Manteltarifvertrag für die Arbeiter in der Berliner Metallindustrie vom 20. Oktober 1961 zum 31. Dezember 1969. Während es bezüglich anderer arbeitsrechtlicher Fragen zu neuen tarifvertraglichen Vereinbarungen kam, gelten die Lohnbestimmungen aus Abschnitt 4 des MTV seither nur kraft Nachwirkung. Sie lauten, soweit hier von Bedeutung:

"§ 20

Akkordarbeit

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6. Sind die bei der Festsetzung der Vorgabezeiten zugrunde gelegten Voraussetzungen (z.B. Maschinen, Werkzeuge, Material, Arbeitsablauf) nicht erfüllt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich.

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