BAG - Beschluß vom 21.08.1990
1 ABR 73/89
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 77 BetrVG Nachwirkung
BAGE 66, 8
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 16/88
LAG Hamburg, vom 23.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 2/89

Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

BAG, Beschluß vom 21.08.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 73/89

DRsp Nr. 2000/1102

Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

»Kündigt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über eine freiwillige Leistung, so wirken ihre Regelungen nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht nach. Die Arbeitnehmer haben nach Ablauf der Betriebsvereinbarung keinen Anspruch mehr auf die in der Betriebsvereinbarung geregelten Leistungen (im Anschluß an die Entscheidungen des Achten Senats vom 9. Februar 1989 - 8 AZR 310/87 - und des Dritten Senats vom 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 - beide zur Veröffentlichung vorgesehen).«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 6, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

A. Arbeitgeber und Betriebsrat schlossen am 10. Dezember 1987 eine Betriebsvereinbarung, die u.a. wie folgt lautet:

Zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat wird vereinbart:

1. Ab 1988 wird den Beschäftigten des Bereiches Hamburg/Nord eine jährliche Sonderzahlung in Höhe des monatlichen Bruttoentgelts entsprechend dem am 1.10.86 vereinbarten Gehaltstableau gezahlt.

2. Die Auszahlung dieser Sonderzuwendung erfolgt jeweils im Mai bzw. November des laufenden Jahres zu je 50 v.H. ...

Am 27. Juni 1988 schrieb der Arbeitgeber an den Betriebsrat:

Betr.: Betriebsvereinbarung vom 4.10.1986 nebst Ergänzung vom 10.12.1987