LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.07.2017
17 TaBV 2/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6;
Fundstellen:
LAGE BetrVG 2001 § 77 Nr. 25
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 95/16

Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung kraft Vereinbarung der Betriebspartner

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 17 TaBV 2/17

DRsp Nr. 2017/15120

Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung kraft Vereinbarung der Betriebspartner

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2016 - 23 BV 95/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung sowie über einen hilfsweise gestellten Antrag gerichtet auf eine Feststellung, dass eine Betriebsvereinbarung nachwirkt.

Die Beteiligte Ziff. 2 ist der Landesverband der Gewerkschaft X. Die Beteiligten Ziff. 4 bis 7 sind regionale Gliederungen der Gewerkschaft X; diese Gliederungen vertreten die Gewerkschaft X in ihrem Bereich. Die S. P. V. GmbH, Beteiligte Ziff. 3, ist der Fachverlag der Gewerkschaft X. Die Beteiligten Ziff. 2 bis 7 bilden einen Gemeinschaftsbetrieb (sie werden fortan auch als "Arbeitgeberinnen" bezeichnet). Der Beteiligte Ziff. 1 ist der dort gewählte fünfköpfige Betriebsrat (nachfolgend: Betriebsrat). Für die Arbeitgeberinnen gilt die Konzernbetriebsvereinbarung über die allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten in Gliederungen der Gewerkschaft X (AAB), die mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist (Anl. 1, Bl. 107 ff. der erstinstanzlichen Akte). Diese lautet auszugsweise:

"§ 5 Eingruppierung, Vergütung

1. 2. 1. 2. 3.