BAG - Urteil vom 27.11.1991
4 AZR 211/91
Normen:
AFG § 128 a S. 3; HGB § 74 c Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5 S. 3, § 1 Tarifverträge: Großhandel, § 4 Ausschlußfristen;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 4 TVG
BAGE 69, 119
BB 1992, 1215
BB 1992, 1215, 1559
BB 1992, 1559
DB 1992, 1294
EzA § 4 TVG Nr. 15
NZA 1992, 800
SAE 1993, 126
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 13.7.1990 - 10 b/12 Ca 9392/89 -,
LAG Köln, vom 20.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 994/90

Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

BAG, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 211/91

DRsp Nr. 1996/6160

Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

»1. Wird ein Manteltarifvertrag, der auf Arbeitnehmerseite von der Gewerkschaft HBV und der DAG sowie auf Arbeitgeberseite von einem Großhandelsverband abgeschlossen ist, durch einen Manteltarifvertrag abgelöst, der auf Arbeitnehmerseite nur noch von der DAG abgeschlossen ist, so gelten die Vorschriften des 1. Tarifvertrages für die bei der HBV Organisierten noch kraft Nachwirkung. Für anders Organisierte und Außenseiter gilt dies ebenfalls, wenn der 1. Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt war. 2. Geht der Betrieb eines Arbeitgebers im Wege der Betriebsnachfolge auf einen anderen Arbeitgeber über, so tritt dieser auch in diejenigen Arbeitsvertragsbedingungen ein, die auf den nachwirkenden Tarifnormen beruhen. 3. Ansprüche auf restliche Vergütung, vermögenswirksame Leistungen und Karenzentschädigung können nach einem Betriebsübergang auch aufgrund nachwirkender, in den Arbeitsvertrag eingegangener Tarifnormen verfallen. 4. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, so kann dies auf eine Karenzentschädigung anzurechnen sein. Das Arbeitslosengeld ist nicht auf einen fiktiven Bruttobetrag hochzurechnen.«

Normenkette:

AFG § 128 a S. 3; HGB § 74 c Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 5 S. 3, § 1 Tarifverträge: Großhandel, § 4 Ausschlußfristen;

Tatbestand: