LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2010
8 Sa 466/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2782/09

Nachwirkung eines Versorgungstarifvertrages; tariflicher Anspruch einer Altenpflegerin auf betriebliche Altersversorgung bei fehlender Ablösung des nachwirkenden Tarifvertrages durch Manteltarifvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 466/10

DRsp Nr. 2011/7660

Nachwirkung eines Versorgungstarifvertrages; tariflicher Anspruch einer Altenpflegerin auf betriebliche Altersversorgung bei fehlender Ablösung des nachwirkenden Tarifvertrages durch Manteltarifvertrag

1. Eine Ersetzung durch eine "andere Abmachung" im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG kann unter anderem durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag geschehen; die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt aber nur insoweit, als die andere Abmachung denselben Regelungsbereich erfasst. 2. Maßgeblich ist, inwieweit die andere tarifliche Abmachung die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelten Gegenstände betrifft; dabei wird die Nachwirkung nicht nur dann beendet, wenn der neu in Kraft getretene Tarifvertrag die ursprüngliche Regelung aufgreift, bestätigt, abändert oder ausdrücklich für beendet erklärt, sondern auch dann, wenn ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrages war ("stillschweigende Ablösung").