LAG Hamm - Urteil vom 07.11.2006
19 Sa 413/06
Normen:
TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 1, 3 ; MTV (Einzelhandel NRW) § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 2, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ca 2526/05 - 03.02.2006,

Nachzahlung der Vergütung bei tarifwidriger Abweichung von nachwirkendem Lohntarifvertrag - unwirksame Vereinbarung über Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 413/06

DRsp Nr. 2007/901

Nachzahlung der Vergütung bei tarifwidriger Abweichung von nachwirkendem Lohntarifvertrag - unwirksame Vereinbarung über Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit

»Haben die Vertragsparteien im tarifgebundenen Arbeitsverhältnis eine vom Manteltarifvertrag abweichende höhere Arbeitszeit bei gleich bleibender Vergütung vereinbart, so ist die Differenzvergütung auch dann nachzuzahlen, wenn der entsprechende Lohntarif nur noch nachwirkt.«

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 1, 3 ; MTV (Einzelhandel NRW) § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 2, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers.

Der Kläger steht seit dem 15.01.1998 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.10.1997 als Lagermitarbeiter in deren Möbelhaus in M2xxxxx in einem Arbeitsverhältnis.