LAG Hamm - Urteil vom 07.11.2006
19 Sa 896/06
Normen:
TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 1, 3 ; MTV (Einzelhandel NRW) § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 2, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 2 Ca 2524/05 - 20.04.2006,

Nachzahlung der Vergütung bei tarifwidriger Abweichung von nachwirkendem Lohntarifvertrag - unwirksame Vereinbarung über Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 896/06

DRsp Nr. 2007/902

Nachzahlung der Vergütung bei tarifwidriger Abweichung von nachwirkendem Lohntarifvertrag - unwirksame Vereinbarung über Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit

»Haben die Vertragsparteien im tarifgebundenen Arbeitsverhältnis eine vom Manteltarifvertrag abweichende höhere Arbeitszeit bei gleich bleibender Vergütung vereinbart, so ist die Differenzvergütung auch dann nachzuzahlen, wenn der entsprechende Lohntarif nur noch nachwirkt.«

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 1, 3 ; MTV (Einzelhandel NRW) § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 2, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers.

Der Kläger steht seit dem 01.04.2001 bei der Beklagten aufgrund des schriftlichen für zunächst 12 Monate befristeten Arbeitsvertrages vom 23.10.1997 als Lagerist in deren Möbelhaus in M2xxxxx in einem Arbeitsverhältnis. Am 31.01.2002 wurde der befristete Vertrag bis zum 30.09.2002 verlängert. Seit dem 01.10.2002 ist das Arbeitsverhältnis unbefristet.