Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers.
Der Kläger steht seit dem 01.04.2001 bei der Beklagten aufgrund des schriftlichen für zunächst 12 Monate befristeten Arbeitsvertrages vom 23.10.1997 als Lagerist in deren Möbelhaus in M2xxxxx in einem Arbeitsverhältnis. Am 31.01.2002 wurde der befristete Vertrag bis zum 30.09.2002 verlängert. Seit dem 01.10.2002 ist das Arbeitsverhältnis unbefristet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|