LSG Bayern - Urteil vom 07.11.2018
L 6 R 245/18
Normen:
SGB X § 44 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 16.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 615/17

Nachzahlung von RegelaltersrenteVierjahresfrist als materielle AusschlussfristErhebliches Verschulden des Leistungsträgers

LSG Bayern, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen L 6 R 245/18

DRsp Nr. 2019/5829

Nachzahlung von Regelaltersrente Vierjahresfrist als materielle Ausschlussfrist Erhebliches Verschulden des Leistungsträgers

1. Die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist eine materielle Ausschlussfrist, die zwingend von Amts wegen zu beachten ist und nicht der Dispositionsbefugnis oder dem Ermessen der Verwaltung oder auch der Gerichte unterliegt. 2. Die Anwendung der Vierjahresfrist stellt weder eine unzulässige Rechtsausübung noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben dar. 3. Rückwirkende Leistungen sind auch dann auf einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme beschränkt, wenn den Leistungsträger ein erhebliches Verschulden trifft.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16. März 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X auf eine von der Beklagten zu erbringende Nachzahlung von Regelaltersrente streitig.