LAG Niedersachsen, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 462/10
ArbG Oldenburg, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 474/09
Naturalvergütung; Nutzung eines Dienstwagens; Inhaltskontrolle einer Vertragsklausel
BAG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 651/10
DRsp Nr. 2012/9083
Naturalvergütung; Nutzung eines Dienstwagens; Inhaltskontrolle einer Vertragsklausel
Orientierungssätze:1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Arbeitnehmer einen auch privat nutzbaren Dienstwagen im Falle der Freistellung an den Arbeitgeber zurückgeben muss, ist wirksam.2. Neben der Inhaltskontrolle der in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung enthaltenen Widerrufsklausel steht die Ausübungskontrolle im Einzelfall gemäß § 315BGB.3. Die Interessenabwägung im Einzelfall kann dazu führen, dass der Arbeitgeber einen Dienstwagen nur unter Einräumung einer Auslauffrist zurückfordern darf. In die gebotene Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitgebers an einer unverzüglichen Rückgabe und das Interesse des Arbeitnehmers an einer weiteren privaten Nutzung einzustellen. Zu berücksichtigen ist ua., dass die private Nutzung eines Dienstwagens bei gewählter Pauschalversteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4EStG auch dann mit der vollen Monatspauschale zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht im gesamten Kalendermonat nutzen kann.
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