BAG - Urteil vom 21.03.2012
5 AZR 651/10
Normen:
BGB § 251 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 283 S. 1; BGB § 307; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 315 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
AuR 2012, 264
BB 2012, 1342
DB 2012, 1274
DStR 2012, 2239
EzA-SD 2012, 5
NJW 2012, 1756
NZA 2012, 616
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 462/10
ArbG Oldenburg, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 474/09

Naturalvergütung; Nutzung eines Dienstwagens; Inhaltskontrolle einer Vertragsklausel

BAG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 651/10

DRsp Nr. 2012/9083

Naturalvergütung; Nutzung eines Dienstwagens; Inhaltskontrolle einer Vertragsklausel

Orientierungssätze: 1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Arbeitnehmer einen auch privat nutzbaren Dienstwagen im Falle der Freistellung an den Arbeitgeber zurückgeben muss, ist wirksam. 2. Neben der Inhaltskontrolle der in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung enthaltenen Widerrufsklausel steht die Ausübungskontrolle im Einzelfall gemäß § 315 BGB. 3. Die Interessenabwägung im Einzelfall kann dazu führen, dass der Arbeitgeber einen Dienstwagen nur unter Einräumung einer Auslauffrist zurückfordern darf. In die gebotene Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitgebers an einer unverzüglichen Rückgabe und das Interesse des Arbeitnehmers an einer weiteren privaten Nutzung einzustellen. Zu berücksichtigen ist ua., dass die private Nutzung eines Dienstwagens bei gewählter Pauschalversteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch dann mit der vollen Monatspauschale zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht im gesamten Kalendermonat nutzen kann.