LAG Hamm - Urteil vom 13.07.2006
11 Sa 2116/05
Normen:
HG NW § 54 § 59 ; HRG § 42 § 56 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 Ca 3097/04 - 11.10.2005,

Nebenberufliche Teilvertretung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art

LAG Hamm, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 2116/05

DRsp Nr. 2006/27835

Nebenberufliche Teilvertretung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art

»Unbegründete Feststellungsklage auf Bestehen eines (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses, weil durch die "Beauftragung" des Klägers" mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für die Zeit vom .... bis zum .... ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet worden ist.«

Normenkette:

HG NW § 54 § 59 ; HRG § 42 § 56 ;

Tatbestand:

Der Kläger will insbesondere den unbefristeten Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2004 hinaus festgestellt wissen.