LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.12.2006
4 Ta 252/06
Normen:
ZPO § 115 § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2417/04

Nebenkosten für Strom und Wasser als Mietkosten bei der Prozesskostenhilfe - Einsatz von Kindergeld für Mietkosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 252/06

DRsp Nr. 2007/9752

Nebenkosten für Strom und Wasser als Mietkosten bei der Prozesskostenhilfe - Einsatz von Kindergeld für Mietkosten

1. Ausgaben für Strom und Wasser sind nicht bereits in den Freibeträgen enthalten; diese Nebenkosten sind Mietkosten, die gesondert abziehbar sind. 2. Wird Kindergeld für Miete eingesetzt, müssen auch diese Mietkosten bei der Berücksichtigung des verbleibenden Einkommens in Abzug gebracht werden.

Normenkette:

ZPO § 115 § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Im nach § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Nachprüfungsverfahren hat die Klägerin angegeben, sie verfüge mittlerweile aus einem Ausbildungsverhältnis über Ausbildungsvergütung in Höhe von 570,21 EUR netto und beziehe weiterhin Kindergeld. Angaben über Wohnkosten hat sie zunächst nicht gemacht. Mit Aufforderungsschreiben vom 29.09.2006 wurde sie zur beabsichtigten Festsetzung einer Ratenzahlung von 60,00 EUR angehört. Unter dem 09.10.2006 schrieb die Klägerin, die Ausgaben wegen Strom, Wasser, Miete, Versicherung, Lebensmittel etc. würden zu einem Schuldenstand bei der Bank von 400,00 EUR führen. Sie könne keine Rückzahlungen leisten. Durch den angefochtenen Beschluss wurden monatliche Raten von 60,00 EUR festgesetzt. Die Stellungnahme wurde als unzureichend betrachtet.