LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.2004
7 (11) Sa 1292/04
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; ArbGG § 66 Abs. 1 § 64 Abs. 2 § 64 Abs. 6 ; ZPO § 138 Abs. 2 § 520 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 4 Satz 1 § 23 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 185
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 872/04

Negative Indizwirkung krankheitsbedingter Fehlzeiten bei zeitweise unerheblichen Fehlzeiten und verringerter Arbeitsbelastung - keine Erschütterung negativer Indizwirkung bei nicht chronischen Entzündungskrankheiten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2004 - Aktenzeichen 7 (11) Sa 1292/04

DRsp Nr. 2005/1338

Negative Indizwirkung krankheitsbedingter Fehlzeiten bei zeitweise unerheblichen Fehlzeiten und verringerter Arbeitsbelastung - keine Erschütterung negativer Indizwirkung bei nicht chronischen Entzündungskrankheiten

»1. Es steht der negativen Indizwirkung krankheitsbedingter Fehlzeiten in der Vergangenheit nicht entgegen, wenn der gekuendigte Arbeitnehmer im vorletzten Jahr vor Ausspruch der Kuendigung ausnahmsweise keine erheblichen Fehlzeiten aufzuweisen hatte, er in diesem Jahr wegen eines vorhergehenden Kuendigungsschutzprozesses jedoch auch nur einer erheblich verringerten Arbeitsbelastung (hier: dreimonatiger, von Urlauben unterbrochener Arbeitseinsatz) ausgesetzt war.2. Ist eine negative Indizwirkung aufgrund von Fehlzeiten in der Vergangenheit anzunehmen, vermag der Arbeitnehmer diese nicht durch die Behauptung zu erschuettern, die die Fehlzeiten verursachenden Entzuendungskrankheiten seien nach Aussage des behandelnden Arztes nicht chronischer Art. Nicht chronische Erkrankungen stehen insoweit ausgeheilten Leiden nicht gleich.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; ArbGG § 66 Abs. 1 § 64 Abs. 2 § 64 Abs. 6 ; ZPO § 138 Abs. 2 § 520 ; KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 4 Satz 1 § 23 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten.