ArbG Eberswalde, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 30/21
Nettoentgeltklage im ArbeitsgerichtsprozessZulässigkeit einer NettoentgeltvereinbarungEntgeltnachzahlung als Nettobetrag bei Nachweis der elektronischen SteuerabzugsmerkmaleLohnzahlung für vergangene Jahre und ZuflussprinzipTenorierung eines Zahlungsbetrags ohne den Zusatz netto
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 26 Sa 841/21
DRsp Nr. 2022/14650
Nettoentgeltklage im ArbeitsgerichtsprozessZulässigkeit einer NettoentgeltvereinbarungEntgeltnachzahlung als Nettobetrag bei Nachweis der elektronischen SteuerabzugsmerkmaleLohnzahlung für vergangene Jahre und ZuflussprinzipTenorierung eines Zahlungsbetrags ohne den Zusatz "netto"
1. Eine Nettoentgeltklage ist prozessrechtlich möglich (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 130/19, Rn. 11, 23. September 2020 - 5 AZR 251/19, Rn. 9; 21. Januar 2020 - 3 AZR 225/19, Rn. 19; 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02, zu I der Gründe).2. Ohne Nettoentgeltvereinbarung hat das Bundesarbeitsgericht die Verurteilung zu einer Nettozahlung teilweise auch dann für möglich gehalten, wenn sichergestellt ist, dass begehrte Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3b Abs. 1 Nr. 3EStG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind (vgl. BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15, Rn. 41).3. Eine auf eine Entgeltnachzahlung gerichtete Nettoklage ist auch dann als schlüssig angesehen worden, wenn die für den Tag des Zuflusses maßgeblichen elektronischen Steuerabzugsmerkmale iSv. § 39eEStG (ELS-tAM) dargelegt worden waren (vgl. BAG 23. September 2020 5 AZR 251/19, Rn. 22; 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02, zu III der Gründe).
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