LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.06.2008
4 Sa 20/08
Normen:
EStG § 39b Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 02.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 267/07

Nettolohnvereinbarung, Abfindung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 20/08

DRsp Nr. 2008/18507

Nettolohnvereinbarung, Abfindung

»Im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung über einen sonstigen Bezug ist der Arbeitgeber bei der Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer nach § 39 b Abs. 3 EStG lediglich verpflichtet, den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zu schätzen, von dem er selbst die Lohnsteuer einzubehalten hat. Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber bleiben grundsätzlich außer Ansatz.«

Normenkette:

EStG § 39b Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die ordnungsgemäße Erfüllung eines gerichtlichen Vergleichs.

Der am 0.0.1971 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2004 bei der Beklagten als Business Development Manager beschäftigt. Im Rahmen eines zwischen den Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht geführten Kündigungsrechtsstreits (2 AZR 739/05) unterbreitete der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit Schriftsatz vom 1. März 2006 einen Vergleichsvorschlag. Darin heißt es auszugsweise:

... teile ich mit, dass der Kläger Schulden bei der Sparkasse H. hat, die er ohne sein Arbeitsverhältnis nicht mehr bedienen konnte. Er führt Vergleichsverhandlungen mit der Sparkasse, die wohl erfolgreich abgeschlossen werden können, wenn die Beklagte an die Sparkasse eine Abfindung von 40.000 EUR zahlt und der Kläger keine Kosten tragen muss.