VGH Bayern - Beschluss vom 07.09.2015
3 ZB 12.1941
Normen:
BeamtVG § 14a; BayBeamtVG Art. 3 Abs. 1 S. 1; BayBeamtVG Art. 27 Abs. 1; BayBeamtVG Art. 103 Abs. 12; BayBG Art. 129 S. 1; BayBG Art. 143 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 235; GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Neuberechnung und Erhöhung des Ruhegehaltssatzes eines Kriminaloberkommissars; Gewährung einer Ruhestandsbeihilfe zur Deckung einer Versorgungslücke eines Beamten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze

VGH Bayern, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen 3 ZB 12.1941

DRsp Nr. 2015/17376

Neuberechnung und Erhöhung des Ruhegehaltssatzes eines Kriminaloberkommissars; Gewährung einer "Ruhestandsbeihilfe" zur Deckung einer Versorgungslücke eines Beamten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 14.864,16 € festgesetzt.

Normenkette:

BeamtVG § 14a; BayBeamtVG Art. 3 Abs. 1 S. 1; BayBeamtVG Art. 27 Abs. 1; BayBeamtVG Art. 103 Abs. 12; BayBG Art. 129 S. 1; BayBG Art. 143 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 235; GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung legt schon nicht, wie von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gefordert, einzelne Gründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO dar, aus denen die Berufung zuzulassen wäre, sondern tritt der angefochtenen Entscheidung lediglich pauschal unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Art einer Berufungsbegründung entgegen, ohne sich substantiiert mit dem Urteil auseinanderzusetzen. Doch selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Klägerin damit - sinngemäß - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg.