LSG Hamburg - Urteil vom 25.02.2015
L 5 KA 34/11
Normen:
SGB V § 73 Abs. 2; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2; SGB V § 106a;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 382/09

Neubescheidung einer HonorarabrechnungPlausibilitätskontrolle von AbrechnungenArztindividueller Punktwert

LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 34/11

DRsp Nr. 2015/6049

Neubescheidung einer Honorarabrechnung Plausibilitätskontrolle von Abrechnungen Arztindividueller Punktwert

1. Zu einer Plausibilitätskontrolle durch eine kassenärztliche Vereinigung gehört auch die arztbezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität sowie die Prüfung der abgerechneten Sachkosten. 2. Eine Neubescheidung einer Honorarabrechnung unter Zugrundelegung des arztindividuellen Punktwertes kommt nicht in Betracht, soweit der Honorarbescheid bereits in Bestandskraft erwachsen und damit bindend geworden ist.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 73 Abs. 2; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2; SGB V § 106a;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Neubescheidung seiner Honorarabrechnung für das Quartal I/2007.