LSG Hamburg - Urteil vom 25.02.2015
L 5 KA 33/11
Normen:
BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 381/09

Neubescheidung einer HonorarabrechnungZutreffender PunktwertSachlich-rechnerische Richtigstellung von Honorarforderungen

LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 33/11

DRsp Nr. 2015/6805

Neubescheidung einer Honorarabrechnung Zutreffender Punktwert Sachlich-rechnerische Richtigstellung von Honorarforderungen

1. Die Berechtigung zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarforderungen ergibt sich aus § 45 Abs. 2 Satz 1 BMTV-Ä, wonach die Kassenärztliche Vereinigung die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit berichtigt. 2. Zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarforderungen ist die Kassenärztliche Vereinigung befugt, soweit ein Vertragsarzt bei seiner Quartalsabrechnung Gebührennummern ansetzt, deren Tatbestand durch seine Leistungen nicht erfüllt ist oder die er aus anderen Gründen nicht in Ansatz bringen darf (z.B. Fachfremdheit der Leistung oder Leistungsausschluss). 3. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen die Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Neubescheidung seiner Honorarabrechnung für das Quartal IV/2006.