OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.12.2016
12 A 608/16
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; SGB VIII § 27; SGB VIII § 33;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3035/15

Neubescheidungsbegehren über die Eignung als Pflegeperson

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 12 A 608/16

DRsp Nr. 2017/5251

Neubescheidungsbegehren über die Eignung als Pflegeperson

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; SGB VIII § 27; SGB VIII § 33;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 5. April 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor.