OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2022
1 A 962/20
Normen:
BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB VII § 61 Abs. 1 S. 1-3; GG § 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3869/17

Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eines Beamten unter Außerachtlassung des Ruhensbetrags; Berechnung und Auszahlung der Unfallrente anhand der versorgungsrechtlichen Vorgaben

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2022 - Aktenzeichen 1 A 962/20

DRsp Nr. 2022/6547

Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eines Beamten unter Außerachtlassung des Ruhensbetrags; Berechnung und Auszahlung der Unfallrente anhand der versorgungsrechtlichen Vorgaben

1. Im Fall, dass die Altersversorgung eines Beamten die tatsächlich gezahlten Versorgungsbezüge zuzüglich der Unfall(voll)rente aufgrund der Anwendung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG betragsmäßig niedriger ausfällt als die (fiktive) Versorgung nach einem Dienstunfall, kommt weder eine einschränkende Auslegung der Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 BeamtVG noch eine an dem Sinn und Zweck des § 61 SGB VII orientierte (abweichende) Bestimmung der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG in Betracht.2. Bei der Unfallrente handelt es sich nicht um ein auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnetes und damit erdientes (Unfall-)Ruhegehalt.3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die versorgungsrechtliche Ruhensregelung des § 55 BeamtVG nicht mit der unfallversicherungsrechtlichen Vorschrift des § 61 SGB VII harmonisiert ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB VII § 61 Abs. 1 S. 1-3; GG § 33 Abs. 5;

Gründe