VGH Bayern - Urteil vom 28.06.2022
14 BV 19.580
Normen:
BeamtVG a.F. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 2; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 K 17.895

Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eines Beamten unter Berücksichtigung der vor Vollendung seines 17. Lebensjahres im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit; Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Festsetzung der Versorgungsbezüge

VGH Bayern, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen 14 BV 19.580

DRsp Nr. 2022/10715

Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eines Beamten unter Berücksichtigung der vor Vollendung seines 17. Lebensjahres im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit; Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Festsetzung der Versorgungsbezüge

Die mit § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. verbundene unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters ist nach Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG zulässig und damit unionsrechtskonform (im Anschluss an BAG, U.v. 26.9.2017 - 3 AZR 72/16 - BAGE 160, 255 Rn. 40 entgegen VGH BW, U.v. 17.12.2015 - 4 S 1211/14 - juris Rn. 82 zum inhaltsgleichen § 6 Abs. 1 BeamtVG i.d.F.v. 30.6.1989).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. Februar 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BeamtVG a.F. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 2; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand