LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.10.2017
L 14 R 1067/16
Normen:
SGB IV § 18a Abs. 2 S. 3; SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1; SGB IV §§ 14 f.; SGB IV §§ 18a ff.; LBesG NRW § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 1787/15

Neufestsetzung einer großen Witwenrente unter Anrechnung des Familienzuschlags der Stufe 2 als ErwerbseinkommenEinkommensbestandteil der BeamtenalimentierungVerfassungskonformität

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2017 - Aktenzeichen L 14 R 1067/16

DRsp Nr. 2018/1005

Neufestsetzung einer großen Witwenrente unter Anrechnung des Familienzuschlags der Stufe 2 als Erwerbseinkommen Einkommensbestandteil der Beamtenalimentierung Verfassungskonformität

1. Gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 SGB VI ist Einkommen i.S.d. §§ 14, 15, 18a bis 18e SGB IV von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft darauf anzurechnen. 2. Der Familienzuschlag der Stufe 2 nach § 43 Abs. 2 LBesG NRW stellt solches anzurechnenden Einkommen i.S.d. §§ 14, 15, 18a SGB VI dar. Für den Familienzuschlag der Stufe 2 als Einkommensbestandteil der Beamtenalimentierung greift auch nicht die allein für Erwerbsersatzeinkommen gültige Ausnahmevorschrift des § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV. Die Ausnahmevorschrift des § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV ist auch nicht analog auf den Familienzuschlag der Stufe 2 anzuwenden; letztlich verstößt diese Sichtweise auch nicht gegen Verfassungsrecht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.10.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 18a Abs. 2 S. 3; SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1; SGB IV §§ 14 f.; SGB IV §§ 18a ff.; LBesG NRW § 43 Abs. 2;

Tatbestand