LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.10.2018
L 11 R 1005/17
Normen:
SGB X § 44; SGB VI § 34 Abs. 4; DSJVA Art. 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3262/15

Neufeststellung einer AltersrenteAnrechnung jugoslawischer VersicherungszeitenReichweite des KumulierungsverbotsKein Verbot einer multilateralen Zusammenrechnung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen L 11 R 1005/17

DRsp Nr. 2018/17988

Neufeststellung einer Altersrente Anrechnung jugoslawischer Versicherungszeiten Reichweite des Kumulierungsverbots Kein Verbot einer multilateralen Zusammenrechnung

1. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine begehrte (neue) Rente erst nach der Bewilligung und während des Bezugs der (bisherigen) Rente eingetreten sind, liegt ein Wechsel im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI vor.2. Aus Art. 2 Abs. 2 DSJVA resultiert nach der Rechtsprechung des BSG kein Verbot einer multilateralen Zusammenrechnung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10.02.2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 04.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2015 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 11.11.2005 aufzuheben und der Klägerin ab dem 01.01.2007 eine Altersrente für Schwerbehinderte zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB VI § 34 Abs. 4; DSJVA Art. 2 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin macht eine Neufeststellung ihrer Altersrente im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X geltend.