Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt im Wege der Neufeststellung die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung einer Versicherungszeit vom 7. Oktober 1976 bis 31. März 1979 wegen Arbeitslosenhilfebezug.
Die Klägerin erhielt von der Beklagten seit dem 1. März 1988 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 2. September 1988).
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