LSG Hamburg - Urteil vom 04.09.2023
L 3 R 4/22
Normen:
SGB VI § 203 Abs. 1; SGB VI § 247 Abs. 2; SGB VI § 252 Abs. 7 Nr. 3a; RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 10; AVG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 12; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 699/19

Neufeststellung einer Versichertenrente in der gesetzlichen RentenversicherungKeine Berücksichtigung von Versicherungszeiten wegen eines ArbeitslosenhilfebezugsErforderlichkeit des Vollbeweises

LSG Hamburg, Urteil vom 04.09.2023 - Aktenzeichen L 3 R 4/22

DRsp Nr. 2023/16133

Neufeststellung einer Versichertenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Berücksichtigung von Versicherungszeiten wegen eines Arbeitslosenhilfebezugs Erforderlichkeit des Vollbeweises

Die Berücksichtigung einer Beitragszeit oder einer Anrechnungszeit für den Bezug von Arbeitslosenhilfe kann nicht erfolgen, wenn unter Berücksichtigung der durchgeführten Beweisaufnahme, der Einlassung der Versicherten und den sich aus den Akten ergebenden Dokumenten nicht mit der gebotenen vollen richterlichen Überzeugung von einem Arbeitslosenhilfebezug im streitgegenständlichen Zeitraum ausgegangen werden kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 203 Abs. 1; SGB VI § 247 Abs. 2; SGB VI § 252 Abs. 7 Nr. 3a; RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 10; AVG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 12; SGB X § 44;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im Wege der Neufeststellung die Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung einer Versicherungszeit vom 7. Oktober 1976 bis 31. März 1979 wegen Arbeitslosenhilfebezug.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten seit dem 1. März 1988 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 2. September 1988).