LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.07.2017
11 TaBV 826/17
Normen:
BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 18 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 24 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 58 BV 9706/16

Neuwahl eines Betriebsrats während der Amtszeit des ordnungsgemäß gewählten BetriebsratsUnwirksame Betriebsratswahl bei Neuwahl vor Ablauf der Kündigungsfrist eines ausscheidenden Betriebsratsmitglieds

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 11 TaBV 826/17

DRsp Nr. 2017/17259

Neuwahl eines Betriebsrats während der Amtszeit des ordnungsgemäß gewählten Betriebsrats Unwirksame Betriebsratswahl bei Neuwahl vor Ablauf der Kündigungsfrist eines ausscheidenden Betriebsratsmitglieds

1. Ein offensichtlicher und besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften liegt vor, wenn während der Amtszeit eines ordnungsgemäß gewählten Betriebsrats für denselben Betrieb oder Betriebsteil ohne begründeten Anlass ein weiterer Betriebsrat gewählt wird mit dem Ziel, den amtierenden Betriebsrat abzuwählen. In einem Betrieb kann nur ein Betriebsrat bestehen. 2. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG findet außerhalb der turnusmäßigen Betriebsratswahlen die Neuwahl eines Betriebsrats dann statt, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist. 3. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsrats endet gemäß § 24 Nr. 3 BetrVG die Mitgliedschaft im Betriebsrat. Kündigt ein Betriebsratsmitglied sein Arbeitsverhältnis, endet das Arbeitsverhältnis und seine Mitgliedschaft im Betriebsrat erst am Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist (24:00 Uhr), so dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Betriebsrat im Amt und damit ein funktionsfähiges Gremium vorhanden ist.