Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.10.2020, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger begann im November 2011 seine Tätigkeit bei der Beklagten als Sachgebietsleiter Debitorenbuchung. Zuletzt war er als Leiter der Abteilung Finanzen, einer Abteilung mit 17 Mitarbeitern, tätig.
Am 30.11.2019 veranlasste der Kläger auf Kosten der Beklagten die Versendung eines Blumenstraußes und einer Genesungskarte an eine langfristig erkrankte Kollegin. Die Kosten hierfür betrugen 34,25 EUR.
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