LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.08.2021
8 Sa 361/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 539/20

Nichtabmeldung im Zeiterfassungssystem als KündigungsgrundZumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei einmaliger, nicht schwerer Pflichtverletzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 361/20

DRsp Nr. 2021/15865

Nichtabmeldung im Zeiterfassungssystem als Kündigungsgrund Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei einmaliger, nicht schwerer Pflichtverletzung

1. Die Nichteinhaltung vorgegebener Arbeitszeiten oder die Nichtabmeldung im Zeiterfassungssystem sind an sich als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung geeignet. 2. Die Kündigung ist dennoch unwirksam, weil dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist. Es handelt sich bei diesem Nichtabmelden bei der Zeiterfassung um einen einmaligen Verstoß, der zudem nicht schwerwiegend ist, so dass eine Abmahnung hier ausreichend gewesen wäre.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.10.2020, Az. 1 Ca 539/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger begann im November 2011 seine Tätigkeit bei der Beklagten als Sachgebietsleiter Debitorenbuchung. Zuletzt war er als Leiter der Abteilung Finanzen, einer Abteilung mit 17 Mitarbeitern, tätig.

Am 30.11.2019 veranlasste der Kläger auf Kosten der Beklagten die Versendung eines Blumenstraußes und einer Genesungskarte an eine langfristig erkrankte Kollegin. Die Kosten hierfür betrugen 34,25 EUR.

1. 2. 3. 4. 5. 6.