BVerfG - Beschluss vom 08.11.2016
1 BvR 2317/15
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; GG Art. 33 Abs. 2; SGB II § 44b Abs. 1 S. 4; SGB II § 44g;
Vorinstanzen:
BAG, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AZR 837/13

Nichtberücksichtigung in einem Auswahlverfahren über die Stelle in einem Jobcenter; Verknüpfung der ausgeschriebenen Stelle im Jobcenter mit einem Arbeitsverhältnis bei der Stadtgemeinde; Gundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl

BVerfG, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 2317/15

DRsp Nr. 2016/19989

Nichtberücksichtigung in einem Auswahlverfahren über die Stelle in einem Jobcenter; Verknüpfung der ausgeschriebenen Stelle im Jobcenter mit einem Arbeitsverhältnis bei der Stadtgemeinde; Gundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; GG Art. 33 Abs. 2; SGB II § 44b Abs. 1 S. 4; SGB II § 44g;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung in einem Auswahlverfahren über die Stelle in einem Jobcenter.

Die Beschwerdeführerin trat 2007 in den Dienst der Bundesagentur für Arbeit, die sie im Jobcenter als Teamleiterin einsetzte. Das Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II, die von der Bundesagentur für Arbeit und der Stadtgemeinde Bremen als kommunaler Trägerin gebildet wird. Nach der Gründungsvereinbarung übertragen die beiden Trägerinnen dem Jobcenter in möglichst gleichem Umfang Planstellen zur Bewirtschaftung. Der Stellenplan für das Jahr 2012 weist die Stelle "Bereichsleiter/-in Recht" der Stadtgemeinde als Trägerin zu. In der Vergangenheit tauschten die Stadtgemeinde und die Bundesagentur für Arbeit in Einzelfällen Stellen oder überließen diese der jeweils anderen Trägerin zur Besetzung.