LAG München - Urteil vom 10.02.2016
11 Sa 924/15
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1 Hs. 1; AGG § 10 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 11
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 12671/14

Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres bei der Berechnung der BetriebsrenteUnbegründeter Feststellungsantrag bei sachlich gerechtfertigter Altersbenachteiligung

LAG München, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 924/15

DRsp Nr. 2016/5259

Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres bei der Berechnung der Betriebsrente Unbegründeter Feststellungsantrag bei sachlich gerechtfertigter Altersbenachteiligung

Die streitige Regelung, wonach bei der Berechnung der Betriebsrente Beschäftigungszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden, stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar, da sie durch das legitime Ziel der Berechenbarkeit, Begrenzbarkeit und Kalkulierbarkeit gerechtfertigt ist. Sie ist angemessen und erforderlich (im Anschluss an BAG 12.11.2013 - 3 AZR 356/12).

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München, Az.: 13 Ca 12671/14 vom 15.09.2015 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1 Hs. 1; AGG § 10 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einer von der Beklagten der Klägerin gewährten Betriebsrente und dabei über die Frage, ob eine in dem die Betriebsrentenansprüche regelnden Tarifvertrag enthaltene Altersgrenze wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksam ist.