LAG München - Beschluss vom 04.10.2006
4 Ta 276/06
Normen:
KSchG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 05 Ca 603/06

Nichteinhaltung der Antragsfrist zur nachträglichen Klagezulassung - Zuwarten mit Kündigungsschutzklage bei in Aussicht gestellter Firmenübernahme

LAG München, Beschluss vom 04.10.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 276/06

DRsp Nr. 2006/27985

Nichteinhaltung der Antragsfrist zur nachträglichen Klagezulassung - Zuwarten mit Kündigungsschutzklage bei in Aussicht gestellter Firmenübernahme

»Antrag auf nachträgliche Klagezulassung - Darlegung der Einhaltung der Antragsfrist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG), unverschuldetes Versäumen der Klagefrist und Glaubhaftmachung - Einzelfallentscheidung -«

Normenkette:

KSchG § 5 ;

Gründe:

1. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Die sofortige Beschwerde des Klägers mit Schriftsatz vom 12.07.2006, am selben Tag beim Arbeitsgericht Kempten eingegangen, gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 29.06.2006 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Kempten vom 22.06.2006 ist statthaft (§ 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG) und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) und damit zulässig.

b) Die sofortige Beschwerde des Klägers ist jedoch nicht begründet.

aa) Zum einen fehlt es an einer Glaubhaftmachung der Angaben des Klägers im Antragsschriftsatz/Klageschriftsatz vom 03.03.2006, da die dort aE (unter: "Anlagen") in Bezug genommene eidesstattliche Versicherung des Klägers zur Glaubhaftmachung seiner Angaben zum Antrag auf nachträgliche Klagezulassung entgegen der dortigen Ankündigung nicht nachgereicht wurden.