BSG - Beschluss vom 12.12.2014
B 9 SB 25/14 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1; ZPO $ 411 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 92/13
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 118/13

Nichteinholung eines GutachtensNotwendigkeit einer weiteren BeweiserhebungAufklärungsmangel

BSG, Beschluss vom 12.12.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 25/14 B

DRsp Nr. 2015/2502

Nichteinholung eines Gutachtens Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung Aufklärungsmangel

1. Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Nichteinholung eines Gutachtens oder der Rüge einer fehlerhaften und unterlassenen Vernehmung eines Zeugen oder Anhörung eines Sachverständigen ist auch rein hypothetisch darzulegen, welches Beweisergebnis dieses erbracht hätte, und dass dieses Beweisergebnis - ausgehend vom Rechtsstandpunkt des LSG - eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers hätte möglich machen können. 2. Denn nur diese Darlegungen lassen erkennen, weshalb das LSG sich zu dieser weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen und weshalb die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensmangel beruhen soll. 3. Zwar kann die Nicht-Ladung eines Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zur Erläuterung seines Gutachtens oder zur Befragung in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich einen Aufklärungsmangel und damit einen Verstoß gegen die §§ 103, 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO darstellen. 4. Aber auch insoweit bedarf es neben einem rechtzeitigen Antrag der konkreten Formulierung von Fragen oder deren Umschreibung, die - vom Rechtsstandpunkt des LSG aus - objektiv sachdienlich sind.