LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.11.2012
17 Ta (Kost) 6112/12
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 14.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2369/11

Nichtentstehung der Terminsgebühr bei außergerichtlicher Mitteilung der Berufungsrücknahme

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2012 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6112/12

DRsp Nr. 2013/3266

Nichtentstehung der Terminsgebühr bei außergerichtlicher Mitteilung der Berufungsrücknahme

Eine Terminsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG -VV nicht, wenn in einem Telefongespräch der Prozessbevollmächtigten die Entscheidung zur Rücknahme des Rechtsstreits mitgeteilt und erläutert sowie nachgefragt wird, ob auf eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten verzichtet werde. Es handelt sich nicht um eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens.

I. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14. August 2012 - 3 Ca 2369/11 - teilweise geändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin in Höhe von 389,84 EUR nebst anteiliger Zinsen zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte anlässlich einer außergerichtlichen Besprechung der Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Erstattung einer anwaltlichen Terminsgebühr verpflichtet ist.