LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.02.2008
8 Sa 2231/07
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 b ; ZPO § 5 § 9 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 334
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 23618/06

Nichterreichen der Berufungssumme aufgrund fehlerhafter Streitwertberechnung - Bestimmung der Erwachsenheitssumme bei Streit um wiederkehrende Leistungen - keine Hinzurechnung rückständiger Beträge

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 2231/07

DRsp Nr. 2008/9574

Nichterreichen der Berufungssumme aufgrund fehlerhafter Streitwertberechnung - Bestimmung der Erwachsenheitssumme bei Streit um wiederkehrende Leistungen - keine Hinzurechnung rückständiger Beträge

»Der Wert des Streits über wiederkehrende Leistungen wird für die Bestimmung der Erwachsenheitssumme (§ 64 Abs. 2 lit b) ArbGG) gemäß §§ 2, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet. Eine Hinzurechnung rückständiger Beträge findet nicht statt, da diese denselben Streitgegenstand betreffen.«

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 b ; ZPO § 5 § 9 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

Mit der am 27. Dezember 2006 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage hat der Kläger Ansprüche für die Zeit seit Januar 2003 mit der Begründung geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, seine Betriebsrente in Höhe von 185,97 EUR ab März 2002 um 12,33 EUR, ab Februar 2005 um weitere 7,87 EUR zu erhöhen. Für die Zeit von Januar 2003 bis Februar 2005 hat der Kläger 320,58 EUR brutto (26 Monate á 12.33 EUR), für die Zeit seit Februar 2005 bis Dezember 2006 weitere 173,14 EUR brutto (22 Monate á 7,87 EUR) gefordert und erstinstanzlich beantragt,