LSG Thüringen - Beschluss vom 24.07.2018
L 1 SF 517/16 B
Normen:
VV- RVG Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 73/14

Nichtfestsetzung einer Terminsgebühr

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 517/16 B

DRsp Nr. 2018/10437

Nichtfestsetzung einer Terminsgebühr

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 29. Januar 2016 (S 10 SF 73/14 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdegegners für das Verfahren S 10 R 3819/11 auf 878,70 EUR festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3106;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren S 10 R 3819/11 in dem der Beschwerdegegner den Kläger vertrat.