LAG Berlin - Beschluss vom 09.05.2006
17 Ta (Kost) 6056/06
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 76 Ca 20282/05

Nichtgebührenrechtlicher Einwand bei Behauptung unzureichender Vertretung

LAG Berlin, Beschluss vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6056/06

DRsp Nr. 2006/21468

Nichtgebührenrechtlicher Einwand bei Behauptung unzureichender Vertretung

Macht der Arbeitnehmer seine Prozessbevollmächtigte dafür verantwortlich, dass er seine Beschäftigung bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin verloren hat, da sie dafür Sorge hätte tragen müssen, dass er wieder eingestellt werde oder wenigstens eine Abfindung erhalte, und sie erst nach Ablauf der Klagefrist mitgeteilt habe, dass er gegen eine weitere Kündigung Klage hätte einreichen müssen, stützt er seine Einwendungen auf konkrete nichtgebührenrechtliche Umstände, die gemäß § 11 Abs. 5 RVG eine Festsetzung der Vergütung ausschließen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Die Festsetzung der Vergütung der Prozessbevollmächtigten des Klägers war abzulehnen, weil der Kläger gegen den Gebührenanspruch Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 11 Abs. 5 RVG).

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