LSG Hessen - Urteil vom 13.12.2023
L 6 AS 305/23
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 37 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 731/21

Nichtgewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund einer fehlenden Antragstellung für einen einzelnen Monat trotz bestehender Anspruchsberechtigung

LSG Hessen, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen L 6 AS 305/23

DRsp Nr. 2024/2233

Nichtgewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufgrund einer fehlenden Antragstellung für einen einzelnen Monat trotz bestehender Anspruchsberechtigung

1. Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach § 37 SGB II ist an keine Form gebunden und kann deshalb mündlich, fernmündlich und per Email ohne eigenhändige Unterschrift gestellt werden. 2. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II dient ausschließlich der konsequenten Durchführung des Monatsprinzips und kann nicht den Zeitraum möglicher Rückwirkung um ihrer selbst willen und noch dazu über eine Monatsgrenze hinweg erweitern. 3. Bei einer gesetzlichen Frist besteht keine Befugnis der Behörde, eine längere Frist einzuräumen; bei ihrer Versäumung kommt damit lediglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X in Betracht.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 37 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Monat Juli 2021.