LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.11.2005
4 TaBV 165/05
Normen:
BetrVG § 1 § 9 § 19 § 21b ;
Fundstellen:
AuR 2006, 172
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 923/05

Nichtige Betriebsratswahl in zweifelsfrei nicht betriebsratsfähigem Betrieb - keine Betriebsratswahl zur Ausübung eines Restmandates

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 4 TaBV 165/05

DRsp Nr. 2006/19738

Nichtige Betriebsratswahl in zweifelsfrei nicht betriebsratsfähigem Betrieb - keine Betriebsratswahl zur Ausübung eines Restmandates

»1. Die Wahl eines Betriebsrats für einen eindeutig nicht betriebsratsfähigen Betrieb ist nichtig. 2. Das BetrVG lässt die Wahl eines Betriebsrats ausschließlich zum Zweck der Ausübung eines Restmandates nicht zu.«

Normenkette:

BetrVG § 1 § 9 § 19 § 21b ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betrieb eine Wertpapierhandelsbank und beschäftigte 32 Arbeitnehmer. Ihr Vorstand beschloss Anfang Februar 2005, den Betrieb stillzulegen und das Unternehmen zu liquidieren. Am 15. April 2005 bestätigte die Hauptversammlung die Liquidation. Parallel dazu betrieben mehrere Arbeitnehmer die Wahl eines Betriebsrats. Am 15. April 2005 wurde ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt. Der Liquidator der Arbeitgeberin lehnte Verhandlungen mit diesem über einen Interessenausgleich und Sozialplan ab.