Nichtige Kündigung bei wirksamen Verlangen nach Elternzeit - kein Auflösungsantrag bei nichtiger Kündigung - dringende betriebliche Gründe gegenüber Teilzeitanspruch
LAG Hamm, Urteil vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1553/05
DRsp Nr. 2007/965
Nichtige Kündigung bei wirksamen Verlangen nach Elternzeit - kein Auflösungsantrag bei nichtiger Kündigung - dringende betriebliche Gründe gegenüber Teilzeitanspruch
1. Liegt im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein wirksames Verlangen der Elternzeit vor, verbietet § 18 Abs. 1 Satz 1 BErzGG diese Kündigung mit der Nichtigkeitsfolge des § 134BGB.2. Formulieren die Schreiben des Arbeitnehmers zwar nicht ausdrücklich, dass er Elternzeit verlangt, beschränken sie sich aber auch nicht auf ein bloßes Teilzeitverlangen, wie es sich etwa auf § 8 Abs. 2TzBfG stützen lässt, ist eine Auslegung gemäß § 133BGB vorzunehmen ("Anmeldung Elternzeit-Teilzeitantrag").3. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist nur anzuwenden, wenn eine Überprüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung durch das Gericht nach den Maßstäben der sozialen Rechtfertigung gemäß § 1KSchG deren Rechtsunwirksamkeit ergeben hat; erweist sich die Kündigung hingegen aus anderen gesetzlichen Gründen als nichtig, ist für den Auflösungsantrag kein Raum.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.