LAG Hamm - Urteil vom 15.08.2006
9 Sa 1553/05
Normen:
BErzGG § 15 Abs. 7 Nr. 1 § 16 Abs. 1 Satz 1 § 18 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 133 § 134 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 2 Ca 2963/04 - 16.06.2005,

Nichtige Kündigung bei wirksamen Verlangen nach Elternzeit - kein Auflösungsantrag bei nichtiger Kündigung - dringende betriebliche Gründe gegenüber Teilzeitanspruch

LAG Hamm, Urteil vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1553/05

DRsp Nr. 2007/965

Nichtige Kündigung bei wirksamen Verlangen nach Elternzeit - kein Auflösungsantrag bei nichtiger Kündigung - dringende betriebliche Gründe gegenüber Teilzeitanspruch

1. Liegt im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein wirksames Verlangen der Elternzeit vor, verbietet § 18 Abs. 1 Satz 1 BErzGG diese Kündigung mit der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB. 2. Formulieren die Schreiben des Arbeitnehmers zwar nicht ausdrücklich, dass er Elternzeit verlangt, beschränken sie sich aber auch nicht auf ein bloßes Teilzeitverlangen, wie es sich etwa auf § 8 Abs. 2 TzBfG stützen lässt, ist eine Auslegung gemäß § 133 BGB vorzunehmen ("Anmeldung Elternzeit-Teilzeitantrag"). 3. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist nur anzuwenden, wenn eine Überprüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung durch das Gericht nach den Maßstäben der sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 KSchG deren Rechtsunwirksamkeit ergeben hat; erweist sich die Kündigung hingegen aus anderen gesetzlichen Gründen als nichtig, ist für den Auflösungsantrag kein Raum.