LAG München - Urteil vom 20.12.2007
4 Sa 547/07
Normen:
BGB § 134 § 140 § 242 § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 18581/06

Nichtige Versetzung eines Bankdirektors in den einstweiligen Ruhestand - keine Umdeutung nichtiger Versetzungsregelung in eine Kündigung

LAG München, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 547/07

DRsp Nr. 2008/14501

Nichtige Versetzung eines Bankdirektors in den einstweiligen Ruhestand - keine Umdeutung nichtiger Versetzungsregelung in eine Kündigung

1. Eine arbeitsvertragliche Regelung über die einseitige Befugnis der Arbeitgeberin zur Versetzung des Arbeitnehmers in den (einstweiligen) Ruhestand ist grundsätzlich rechtsunwirksam und nichtig, weil sie gegen zwingende Vorschriften des Kündigungsschutzrechtes verstößt (§ 134 BGB).2. Eine Versetzung in den (einstweiligen) Ruhestand kann auch nicht als eine (außerordentliche oder wegen der dort intendierten Frist außerordentliche mit sozialer Auslauffrist oder ordentliche) Kündigung ausgelegt oder insbesondere in eine solche Kündigung umgedeutet (§ 140 BGB) werden, denn bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand soll das rechtliche Band des Vertragsverhältnisses zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer gerade nicht (wie bei einer Kündigung) endgültig zerschnitten werden.

Normenkette:

BGB § 134 § 140 § 242 § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Gegenstand des vorliegenden Teilurteils ist der vom Kläger geltend gemachte Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand durch die beklagte Arbeitgeberin hinaus.