LAG Hamm - Urteil vom 24.10.2006
9 Sa 1033/05
Normen:
BBiG § 10 § 12 Abs. 2 Ziff. 1 §§ 17 ff ; BGB § 133 § 117 Abs. 1 § 157 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 64
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 Ca 2438/03 - 23.03.2005,

Nichtiger Berufsausbildungsvertrag als Scheingeschäft über Zugang zum Ausbildungsverbund Dritter

LAG Hamm, Urteil vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1033/05

DRsp Nr. 2007/914

Nichtiger Berufsausbildungsvertrag als Scheingeschäft über Zugang zum Ausbildungsverbund Dritter

»Ein Berufsausbildungsvertrag stellt ein nichtiges Scheingeschäft dar, wenn er nur abgeschlossen wurde, um Zugang zu einer Ausbildung in einem von einem Dritten getragenen Ausbildungsverbund zu verschaffen und beide Vertragspartner des Ausbildungsvertrages weder dessen Erfüllung beabsichtigten, noch eine (Teil-) Ausbildung tatsächlich durchgeführt haben.«

Normenkette:

BBiG § 10 § 12 Abs. 2 Ziff. 1 §§ 17 ff ; BGB § 133 § 117 Abs. 1 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung restlicher Ausbildungsvergütung sowie auf Erstattung sog. Ausbildungskooperationskosten aus abgetretenem Recht.

Die Parteien schlossen unter dem 10.08.2000 einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag (Bl. 5 d. A.), der die Ausbildung des Klägers zum IT-Systemelektroniker vorsieht. Ende des Ausbildungsverhältnisses sollte der 31.08.2003 sein. Laut Lit. E des Ausbildungsvertrages war dem Kläger eine monatliche Ausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr in Höhe von 950,00 DM, im 2. Ausbildungsjahr von 1.150,00 DM und im 3. Ausbildungsjahr von 1.350,00 DM zu zahlen. Das Berufsausbildungsverhältnis wurde bei der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, Zeigstelle Paderborn, eingetragen Bl. 6 d.A.).