LAG Köln - Urteil vom 31.03.2006
11 Sa 1637/05
Normen:
KSchG § 1 ; TzBfG § 4 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 334
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1267/05

Nichtiger Interessenausgleich mit Namensliste bei sachgrundlosem Abbau der Teilzeitbeschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 31.03.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 1637/05

DRsp Nr. 2006/27951

Nichtiger Interessenausgleich mit Namensliste bei sachgrundlosem Abbau der Teilzeitbeschäftigung

»Ein Interessenausgleich, der ohne sachliche Rechtfertigung die Entfernung von Teilzeitbeschäftigten aus dem Unternehmen zum Gegenstand hat, verstößt gegen § 4 TzBfG und ist daher nichtig. Eine verbundene Namensliste entfaltet keine Vermutungswirkung i. S. d. § 1 Abs. 5 KSchG

Normenkette:

KSchG § 1 ; TzBfG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.

Die Klägerin ist 1955 geboren und alleinstehend. Sie ist Diplom-Mathematikerin und seit dem 01.11.1982 bei der Beklagten als Technical Expert beschäftigt in der Abteilung "F E & A ", die zum Bereich "D D " gehört. Die Abteilung besteht aus 6 Arbeitnehmern. Zuletzt erhielt die Klägerin ein monatliches Entgelt in Höhe von 4.612,00 EUR.