LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.06.2003
12 TaBV 34/03
Normen:
BetrVG § 17 ; BetrVG § 19 ; ARbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 255
Vorinstanzen:
ArbG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 8/03

Nichtigkeit der Wahl eines zweiten Wahlvorstandes

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 12 TaBV 34/03

DRsp Nr. 2003/15917

Nichtigkeit der Wahl eines "zweiten" Wahlvorstandes

»1. Zum Abbruch einer - durch einen "nichtig" gewählten Wahlvorstand durchgeführten - Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung. 2. Für die Bestellung des Wahlvorstandes durch Betriebsversammlung gilt das Prioritätsprinzip: Ist bereits zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG eingeladen worden, ist die Wahl eines zweiten Wahlvorstandes auf einer anderen (späteren) Versammlung nichtig.«

Normenkette:

BetrVG § 17 ; BetrVG § 19 ; ARbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;

Gründe:

I. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsteller (Beteiligte zu 1) von der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) verlangen, den Zugang als Wahlvorstand zu ihrem Betrieb in F.-C. zu dulden, streiten die Beteiligten über die Wirksamkeit der Wahl des Wahlvorstandes am 17.05.2003. Die Arbeitgeberin macht geltend, dass zur Versammlung im Betrieb um 16.30 Uhr eingeladen gewesen sei und dort 10 anwesende Arbeitnehmer die Beteiligten zu 3) als Wahlvorstand gewählt hätten. Die Beteiligten zu 1) halten entgegen, aufgrund obstruktiven Verhaltens der Arbeitgeberin an diesem Tag die Versammlung zum DGB-Haus, 17.15 Uhr, verlegt zu haben und von den 18 teilnehmenden Arbeitnehmern als Wahlvorstand gewählt worden seien.