BAG - Beschluß vom 22.03.2000
7 ABR 34/98
Normen:
AÜG § 14 Abs. 1, § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, § 13 (a.F.); BetrVG §§ 7, 8, 19 Abs. 2 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1894
BB 2000, 2098
DB 2000, 2330
MDR 2000, 1385
NZA 2000, 1119
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 182/96
LAG Köln, vom 14.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 37/97

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

BAG, Beschluß vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 7 ABR 34/98

DRsp Nr. 2000/8434

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

»1. Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. 2. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber einem anderen Betriebsinhaber zur Arbeitsleistung überlassen und in dessen Betrieb eingegliedert, bleibt er gemäß § 14 Abs. 1 AÜG betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb des Vertragsarbeitgebers zugeordnet. Dies gilt auch für die gesetzlich nicht geregelten Erscheinungsformen der nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. 3. § 14 Abs. 1 AÜG ist auch anwendbar, wenn ein in Deutschland ansässiger Vertragsarbeitgeber Arbeitnehmer an den Inhaber eines im Ausland liegenden Betriebs verleiht.«

Normenkette:

AÜG § 14 Abs. 1, § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, § 13 (a.F.); BetrVG §§ 7, 8, 19 Abs. 2 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl und darüber, ob dem Betrieb der Arbeitgeberin eine Gruppe von im Ausland zum Einsatz kommenden Lkw-Fahrern betriebsverfassungsrechtlich zuzuordnen ist.