Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Beklagten.
Der am 15.12.1943 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin ab 01.01.1992 beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt belief sich auf zuletzt Euro 3.170,00. Bei einem Grad der Behinderung von 50 % ist der Kläger anerkannter Schwerbehinderter. Seit 01.06.2005 bezieht er Altersruhegeld.
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG.
Im Rahmen eines Mitarbeitergesprächs vom 21.01.2004 wurde der Kläger vor dem Hintergrund einer aus Sicht der Beklagten überdurchschnittlich großen Menge an Ausschussware im Bereich der Metzgerei angewiesen, künftig Wurst- und Fleischwaren, auch soweit sie für nicht mehr veräußerlich erachtet würden, nur noch nach ausdrücklicher Zustimmung der Beklagten zu entsorgen. Für den Fall, dass hiergegen verstoßen würde, sei mit ernsthaften Sanktionen, nämlich der außerordentlichen Kündigung, zu rechnen.
Die erteilte Anweisung wurde in der Folge im Rahmen von mindestens drei Personalgesprächen nochmals angesprochen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|