BAG - Urteil vom 02.12.1999
2 AZR 843/98
Normen:
ArbGG §§ 39, 79 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1, §§ 583, 586, 587, 588 ;
Fundstellen:
BAGE 92, 55
BB 2000, 1042
BB 2000, 2367
DB 2000, 1084
NZA 2000, 733
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2079/88
LAG München, vom 25.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1326/97

Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - Zulässigkeit der Beschränkung der Anfechtung auf die Entscheidung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung

BAG, Urteil vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 843/98

DRsp Nr. 2000/5157

Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - Zulässigkeit der Beschränkung der Anfechtung auf die Entscheidung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung

»Eine Wiederaufnahmeklage des Arbeitnehmers kann auf die auf Antrag des Arbeitgebers erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung beschränkt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung nicht aufgelöst worden, nicht in den Tenor des anzufechtenden Urteils aufgenommen wurde.«

Normenkette:

ArbGG §§ 39, 79 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1, §§ 583, 586, 587, 588 ;

Tatbestand:

Der am 7. September 1955 geborene Kläger, der aus Polen stammt, trat am 16. März 1983 als Redakteur in die Dienste der Beklagten und wurde in der polnischen Nachrichtenabteilung beschäftigt.

Die Beklagte betrieb im Zeitpunkt der Kündigung einen Radiosender in München. Der Sitz des Senders wurde im Jahre 1995 nach Prag verlegt.

Mit Schreiben vom 17. Februar 1988, dem Kläger durch den Gerichtsvollzieher zugestellt am 23. Februar 1988, kündigte die Beklagte dem Kläger ordentlich zum 30. Juni 1988.