LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2008
11 Sa 1910/06
Normen:
BGB § 618 ; NRauchSchG BE § 2 Abs. 1 ; NRauchSchG BE § 3 Abs. 7 ; GastG § 1 Abs. 1 ; ArbStättV § 5 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 527
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 7261/06
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AZR 241/08

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 1910/06

DRsp Nr. 2008/18325

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

»1. Ein Arbeitnehmer, der wegen seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition gegen bestimmte Schadstoffe besonders anfällig ist, kann im Einzelfall besondere Schutzmaßnahmen verlangen. Im Falle der Beeinträchtigung durch Tabakrauch hat die Gestaltung der Arbeitsräume durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der Zumutbarkeit so zu erfolgen, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht eintreten kann. (Rn.28) 2. Der Nichtraucherschutz endet dort, wo die Möglichkeit zu rauchen zum unternehmerischen Angebot gehört. Maßnahmen des Raucherschutzes können nämlich in der Regel dann nicht verlangt werden, wenn sie zu einer Verhinderung bzw. Beeinträchtigung einer rechtlich zulässigen unternehmerischen Betätigung führen (hier: Betrieb einer Spielbank). (Rn.29) 3. Nach dem Wortlaut des am 1. Januar 2008 in Berlin in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Juris: NRauchSchG BE) ist der Betreiber einer Spielbank nicht Adressat des Rauchverbots. (Rn.48)«

Normenkette:

BGB § 618 ; NRauchSchG BE § 2 Abs. 1 ; NRauchSchG BE § 3 Abs. 7 ; GastG § 1 Abs. 1 ; ArbStättV § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.